ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Stand: 29.06.2022

Der Lizenzgeber gewährt Ihnen eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der ALZURA Shop. Der Umfang dieser Lizenzeinräumung ergibt sich aus dem von Ihnen ausgewählten Paket sowie eventuell zusätzlich ausgewählten Modulen. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Pakete der ALZURA Shop ist unter shop.alzura.com zu finden. Voraussetzung für die Lizenzeinräumung ist, dass Sie (nachfolgend "Lizenznehmer" genannt) den folgenden Bestimmungen zustimmen:

 

Der Lizenznehmer plant den Einsatz von Softwareprodukten des Lizenzgebers in seinem Unternehmen. Der Lizenzgeber gewährt daher dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieses Vertrags für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch seiner Softwareprodukte.

 

  1. "Software" ist das Shopsystem ALZURA Shop in seiner jeweils aktuellen Version.
  2. "Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

 

  1. Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 3.
  2. Der Lizenznehmer muss sich auf der Seite shop.alzura.com registrieren und ein Benutzerkonto anlegen oder ein bereits vorhandenes ALZURA-Konto nutzen, um das Shopsystems nutzen zu können. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software auf nach erfolgreichem Abschluss des Bestellprozesses cloudbasiert bereit, die Zugangsdaten werden zusätzlich per Mail an den Lizenznehmer gesendet.

 

  1. Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufen lassen der installierten Software. Der Lizenzgeber gewährt eine sogenannte Betriebslizenz, dass heißt, der Lizenznehmer ist dazu berechtigt, die Software für die von ihm im eigenen Namen betriebenen Geschäfte zu nutzen. Ausdrücklich untersagt, ist das Halten bzw. die Nutzung der Lizenz als Strohmann für Dritte.
  2. Über die in den Abs 1 genannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.
  3. Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen. Der Lizenzgeber ist im Fall des Verstoßes gegen vertragliche Bestimmungen, dazu berechtigt die dem Lizenznehmer vermietete Lizenz durch technische Mittel zur Nutzung zu sperren.

 

Sofern der Lizenznehmer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, also eine natürliche Person, die den Lizenzvertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann abschließt, ist, steht ihm ein Widerrufsrecht gemäß den folgenden Bedingungen zu:

 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen diesen Vertrag ohne Angaben von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

ALZURA AG
Gewerbegebiet Sauerwiesen 2 | Technologie Park I&II | 67661 Kaiserslautern

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder Email) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen, ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Widerrufsrecht_ALZURAShop.pdf

 

  1. Neukunden gewährt der Lizenznehmer für 30 Tage eine kostenfreie Versuchsphase. Neukunden sind solche, die sich erstmals registrieren.
  2. Die monatliche Vergütung für die Gebrauchsgewährung (nachfolgend "Lizenzgebühr" genannt) variiert je nach in Anspruch genommener Software-Variante. Der Lizenzgeber behält sich Gebührenerhöhungen ausdrücklich vor.
    Zusätzlich zu den Grundgebühren fällt eine Provision von jedem über die Shopsoftware abgewickelten Geschäft an. Die Höhe der Provision kann auf shop.alzura.com eingesehen werden.  Grundlage der Berechnung der Provision ist der Netto-Verkaufspreis des Lizenznehmers.
  3. Die monatliche Lizenzgebühr wird zu Beginn des Monats für den jeweiligen Monat im Voraus zur Zahlung fällig. (Bsp. Die Lizenzgebühr für Februar 2015 wird am 4. Februar 2015 (dritter Werktag) zur Zahlung fällig. Teilgebühren, die durch die in Anspruchnahme der Versuchsphase entstehen, werden rückwirkend mit der ersten vollen Lizenzgebühr abgerechnet.
    Die Provision wird rückwirkend, aber gemeinsam mit der Lizenzgebühr abgerechnet. (Bsp.: Juni Rechnung enthält die Provision der im Mai abgewickelten Geschäfte und die Grundgebühr für Juni).
    Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer für dessen Unterlagen eine monatliche Rechnung per Email zukommen lassen.
  4. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen, so dass der Lizenzgeber in der Lage ist, die monatlichen Lizenzgebühren und die Provisionen fristgerecht einzuziehen. Schlägt der Forderungseinzug aus Gründen, die der Lizenznehmer zu vertreten hat, fehl, so hat der Lizenznehmer die dem Lizenzgeber hierdurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
  5. Soweit der Lizenznehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, betragen die Verzugszinsen acht Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Andernfalls betragen die Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

 

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern.

 

  1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ende jedes Kalendermonats gekündigt werden.
  2. Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
  3. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass eine Zurückstufung auf eine niedrigere Edition der ALZURA Shop aus technischen Gründen nicht möglich ist. Sollte eine solche Zurückstufung des Lizenznehmers gewünscht sein, so ist der Lizenznehmer zur Kündigung des bestehenden Lizenzvertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, falls zeitgleich mit der Kündigung der Abschluss eines Lizenzvertrages über die niedrigere Lizenz beantragt wird.
  4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, die Parteien vereinbaren insoweit, dass eine E-mail dem Schriftformerfordernis genügt.
  5. Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben. Dem Lizenzgeber steht nach Wirksamwerden der Kündigung das Recht zu, technische Maßnahmen zu ergreifen, die eine Nutzung der gekündigten Lizenz durch den Lizenznehmer verhindern.

 

  1. Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen. Der Lizenznehmer hat jedoch keinen Anspruch auf regelmäßige Updates. Vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellte Updates, werden bei bestehender Internetverbindung automatisch vorgenommen.
  2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

 

  1. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt:
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
  3. Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen des § 8 Absätze 1 oder 2 vorliegen.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

 

  1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
  2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
  3. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigen Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
  4. Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR nach sich. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.

 

  1. Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht auf Dritte übertragen.
  2. Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. Ergänzend zu diesem Lizenzvertrag finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ALZURA AG Anwendung, wobei die Regelungen des Lizenzvertrages Anwendungsvorrang haben.
  5. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
  6. Erfüllungsort ist Kaiserslautern. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kaiserslautern, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.
  8. Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Vertragsbestandteil.